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Das Gesundheitsstrukturgesetz 1993 brachte einschneidende Änderungen in der Krankenversicherung der Rentner. Grundsätzlich gilt: In die Krankenversicherung der Rentner kommen nur noch ehemals pflichtversicherte Arbeitnehmer und Arbeiter. Für alle freiwillig versicherten Arbeitnehmer, Arbeiter und Selbständige gilt weiterhin freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Bemessung für die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge ist für freiwillig versicherte und pflichtversicherte Rentner unterschiedlich. Während bei pflichtversicherten Rentnern nur die LVA- bzw. BfA-Rente und eine eventuelle Betriebsrente veranschlagt werden, muß der freiwillig versicherte alle seine Einkünfte offenlegen. Als kleiner Trost gilt auch hier die Beitragsbemessungsgrenze. Doch dem nicht genug: der pflichtversicherte Rentner hat Anspruch auf Zuschuß in Höhe von 50% bezogen auf seine gesamten Renteneinkünfte, der freiwillig versicherte aber nur auf die LVA- oder BfA-Rente.

Was bedeutet diese Tatsache nun für den/die Rentner/in? Dazu ein Beispiel, in welchem beide Rentner die gleichen Einkünfte beziehen, jedoch unterschiedlich eingestuft werden. Der eine war Zeit seines Lebens Pflichtmitglied der GKV, der andere freiwilliges Mitglied der GKV. Beide haben sich jedoch im Laufe Ihres Erwerbslebens in etwa die gleiche Einkünfte erarbeitet.

Einkünfte Pflichtversicherter Rentner Freiwillig versicherter Rentner
BfA-Rente 3.000,- 210,- 193,50
Betriebsrente 600,- 42,- 77,40
Zinsen 1.000,- ­ 129,-
Miete 1.700,- ­ 219,30
Gesamtbeitrag 252,- 619,20

Gegen diese Ungleichbehandlung ist bereits Klage erhoben worden. Bisher jedoch (noch) ohne Ergebnis.

 
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