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Anfang Juli 1998 hat der Bundesrat ein Mammutwerk verabschiedet, das die Bundesbürger berührt wie kaum ein anderes: Die neue Erbschaftsteuerrichtlinie 1998.

Sie betrifft Millionen Erben, Milliarden Steuereinnahmen und Billionen Vermögenswerte. Sie entspricht im Kern den Vorgaben der Karlsruher Verfassungsrichter, wonach "normale Gebrauchsvermögen" auch künftig die Generationen steuerfrei wechseln können. Allerdings hat der Gesetzgeber die Grenzen dessen, was als normal zu bezeichnen ist, sehr eng gezogen.

Die Tendenz im Erbschaftsteuerrecht hin zu einer stärkeren Besteuerung von Erbmassen sollen folgende Beispiele verdeutlichen:

Erbschaftsteueraufkommen in Mrd. DM

Entwicklung des Erbschaftsteueraufkommen von 1992 bis 1998

Aus knapp einer Million Erbfällen gehen mittlerweile über 5,5 Milliarden DM ans Finanzamt. Dies entspricht einer Steigerung von 83,49% gegenüber 1992. Quelle: Bundesfinanzministerium; Zahlen für 1998 geschätzt.

Prozentuale Steigerung der neuen Steuersätze gegenüber den alten Tarifen

Steuerpflichtiges
Erbe bis DM
Steuersatz neu Steigerung zum
alten Tarif in %
50.000    
75.000    
100.000    
125.000    
150.000    
250.000    
300.000    
400.000    
500.000    
800.000    
1.000.000    
3.000.000    
4.000.000    
10.000.000    
7    
7    
7    
11    
11    
11    
11    
11    
11    
15    
15    
19    
19    
19    
133    
100    
75    
144    
120    
83    
69    
57    
46    
66    
50    
58    
46    
6    

Quelle: Focus 29/1998; Seite 167

Beispiel aus der Praxis:

Herr Muster, 45 Jahre, ist Besitzer eines Einfamilienhauses, Verkehrswert DM 700.000,-.

Da er selbst nicht verheiratet ist und auch keine Kinder hat, denkt er daran, seinem Neffen, 28 Jahre, das Haus zu vererben.

Alte Erbschaftsteuerregelung

Das 1,4 fache des Einheitswertes von 1964: DM 65.000 Freibetrag DM 10.000; Steuersatz 11%
=> DM 6.050 Erbschaftsteuer

Neue Erbschaftsteuerregelung

ca. 60% des Verkehrswertes = DM 420.000 Freibetrag DM 20.000; Steuersatz 17%
=> DM 68.000 Erbschaftsteuer

Bevor Tips zum "optimalen" Vererben gegeben werden können, wird nachfolgend auf einige Grundbegriffe (Steuerklasse, Steuersätze, Freibeträge) eingegangen.

Steuerklassen (§15 ErbStG)

Steuerklasse I Ehegatte, Kinder und Stiefkinder, Enkel, erbende Eltern und Großeltern
Steuerklasse II Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern, -kinder, geschiedener Ehegatte (Groß-) Eltern bei Schenkung
Steuerklasse III Lebensgefährten, Freunde, alle übrigen Personen

Steuersätze (§ 19 ErbStG)

Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs bis einschließlich
Steuersatz in % in der Steuerklasse
I II III
100.000 DM 7 12 17
500.000 DM 11 17 23
1.000.000 DM 15 22 29
10.000.000 DM 19 27 35
25.000.000 DM 23 32 41
50.000.000 DM 27 37 47
über 50.000.000 DM 30 40 50

Freibeträge (§16 ErbStG)

Neben den persönlichen haben sich auch die Versorgungs- und sachlichen Freibeträge, etwa für Hausrat oder Kunstgegenstände deutlich erhöht.

Persönliche Freibeträge

Steuerklasse Erben und Beschenkte Allgemeiner Freibetrag Zusätzlicher Versorgungsaufwand
I Ehegatten 600.000 DM     500.000 DM    
Kinder, Stiefkinder gestaffelt nach Alter bis 400 000 DM        
5 Jahre 100.000 DM    
10 Jahre 80.000 DM    
15 Jahre 60.000 DM    
20 Jahre 40.000 DM    
27 Jahre 20.000 DM    
Enkel, erbende Eltern und Großeltern 100 000 DM        
II Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern, -kinder, geschiedener Ehegatte (Groß-) Eltern bei Schenkung 20.000 DM        
III Lebensgefährten, Freunde, alle übrigen Personen 10.000 DM        

Die sachlichen Freibeträge stellen sich wie folgt dar

Steuerklasse Hausrat, Kleidung, Wäsche Kunstsammlungen, Schmuck, Wertpapiere, Münzen, Edelsteine, Sportgeräte
I Ia: Ehegatte 80.000 DM     20.000 DM    
Ib: Kinder, Stiefkinder, Enkel deren Eltern verstorben sind 80.000 DM     20.000 DM    
Ic: Eltern, (Ur-) Enkel, (Ur-) Großeltern 80.000 DM     20.000 DM    
II   20.000 DM     20.000 DM    
III   10.000 DM     10.000 DM    
 
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