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Besteuerung von Lebens- und Rentenversicherungen |
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Achtung: Am 17.12.1999 hat der Vermittlungsausschuß des Bundesrats sämtliche im nachfolgenden Text geplanten Änderungen zur steuerlichen Behandlung von kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen abgelehnt. Bundesrat und Bundestag schlossen sich diesem Votum an. Die Bundesregierung plant jedoch im Laufe des Jahres 2000 eine umfassende steuerliche Neuordnung zum Thema Altersvorsorge. Wir halten Sie darüber auf dem Laufenden.Bisher waren Lebens- und Rentenversicherungen bei Ablauf steuerfrei, wenn eine 12- jährige Mindestlaufzeit und eine 5-jährige Beitragszahldauer bei Vertragsabschluß vereinbart waren. Unsere derzeitige Bundesregierung hatte Beschlüsse am 23.06.1999 gefaßt und hat diese im Juli wieder zurückgenommen: Die neuen Beschlüsse der Bundesregierung zur Besteuerung von Lebensversicherungen sehen wie folgt aus:
Wie errechnen Sie nun Ihren Ertrag? Ganz einfach:
Von diesen Ertrag führt das Versicherungsunternehmen eine Kapitalertragssteuer in Höhe von 25% ab. Der Versicherungsnehmer gibt die Erträge in seiner Einkommensteuererklärung an. Sollte sein Einkommensteuersatz unter 25% liegen, wäre seiner Steuerpflicht Genüge getan. Liegt sein Einkommensteuersatz höher, bedeutet dies Nachversteuerung zum persönlichen Steuersatz. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird ein besonderer Freibetrag in Höhe von 20% des Ertrags, höchstens jedoch DM 30.000,- berücksichtigt. Dieser Freibetrag kann von den Steuerpflichtigen insgesamt nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.
Der Ertrag gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Im Jahr des Zuflusses kann der Sparerfreibetrag abgezogen werden. Die vorstehenden Ausführungen gelten analog für fondsgebundene Lebensversicherungen. Ein Bonbon: Kapitalauszahlungen im Todesfall bleiben weiterhin steuerfrei. Die Neuregelung soll für alle Lebensversicherungsverträge gelten, die nach der Veröffentlichung des »Steuerbereinigungsgesetzes« 1999 im Bundesgesetzblatt abgeschlossen werden. Voraussichtlich wird dieser Stichtag im Dezember 1999 liegen. Zu der Frage, wann eine Lebensversicherung im steuerlichen Sinne als abgeschlossen gilt, hier ein Verweis auf das Schreiben des Bundesministers für Finanzen vom 07.02.1991, das folgendes besagt: Die Finanzverwaltung erkennt aus Vereinfachungsgründen als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn an, wenn der Versicherungsschein innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ausgestellt und eingelöst wurde. Beispiel: Versicherungsbeginn 01.12.1999, Policierung und Zahlung der Erstprämie bis spätestens 29.02.2000. Die Frist 29.02.2000 ist erfüllt, wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine Lastschriftseinzugs-Ermächtigung beim Versicherer vorliegt. Fazit: Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, in absehbarer Zeit eine Versicherung abzuschließen, dann tun Sie es jetzt, damit bei Ihnen die alte Steuerregelung noch zum Tragen kommt. Die oben angeführten steuerlichen Änderungen wurden mit freundlicher Unterstützung der Swiss-Life ins Web gestellt. Ja, ich will mir meinen Steuervorteil sichern: E-Mail an Rosemarie Ködel |
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