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Handwerker nehmen in der BRD eine Sonderstellung ein, wenn es um die gesetzliche Rentenversicherung geht. Alle in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerker müssen sich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern für die Mindestdauer von 216 Monaten. Hierzu zählen jedoch auch Zeiten der Berufsausbildung, Gesellenzeiten und - man höre und staune - Kindererziehungszeiten. Für diesen Zeitraum zahlen Handwerker im allgemeinen den Regelbeitrag. Für 1997 betrug dieser DM 886,81 in den alten und DM 738,92 in den neuen Bundesländern.

  • Auf Antrag können auch einkommensabhängige Beiträge entrichtet werden.

  • Junghandwerker brauchen - ebenfalls auf Antrag - nach Aufnahme des Handwerksbetriebs nur den halben Regelbeitrag zu zahlen

  • Alleinhandwerker genießen seit 1992 keine Beitragsvergünstigungen mehr, außer sie hätten bereits 1991 bestanden.

Welche Wahnsinns-Anwartschaften haben Sie sich denn nun mit Zahlung der gesetzlichen Regelbeiträge erworben?

Berufsunfähigkeitsrente DM 1.174,- siehe Rentenreform
Erwerbsunfähigkeitsrente DM 1.761,- nur bei Betriebsaufgabe
kleine Witwenrente DM   440,-  
große Witwenrente DM 1.056,-  
Halbwaisenrente DM   366,-  
Vollwaisenrente DM   694,-  
Regelaltersrente ab 65 DM   779,- siehe Rentenreform

Stand: Januar 1997, alte Bundesländer

Wann können Sie sich nun von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

  • Nach Zahlung von 216 Monatsbeiträgen können Sie sich auf schriftlichen Antrag befreien lassen.

  • Sie gründen eine GmbH.

  • Für Bezirksschornsteinfegermeister gibt es keine Befreiungsmöglichkeiten.

Sie trauen sich nicht, der gesetzlichen Rentenversicherung den Rücken zu kehren?

Wenn Sie auch weiterhin Ihre Regelbeiträge entrichten, dann werden sich Ihre Rentenanwartschaften voraussichtlich wie folgt weiterentwickeln.

Entwicklung der Rentenanwartschaft bei Zahlung der Regelbeiträge

Wie sieht es nun aus, wenn Sie die gesetzliche Rentenversicherung verlassen?

Sie stellen nach 18 Jahren einen formlosen Antrag bei der zuständigen LVA. Auf jeden Fall bleibt Ihnen die Altersrente ab 65 und die Hinterbliebenenrente erhalten. Den Anspruch auf die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente verlieren Sie jedoch nach zwei Jahren. Ihre Rentenanwartschaften entwickeln sich dann folgendermaßen.

Entwicklung der Rentenanwartschaft beim Ausstieg aus der GRV

Sie wollen freiwillige Mindestbeiträge weiterzahlen?

Dann gilt es, zu berücksichtigen, daß Sie, wenn Sie bis zum 1.1.1984 noch keine 60 Monate mit Beiträgen belegt haben, Ihren Anspruch auf EU- und BU-Rente nicht aufrechterhalten können.

Entwicklung der Rentenanwartschaft bei Zahlung der Mindestbeiträge

Egal, für welche Möglichkeit Sie sich entscheiden: private Vorsorge tut Not! Und zwar nicht nur im Bereich der Altersvorsorge, sondern auch im Bereich der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsabsicherung.

Für Sie als Handwerker haben wir ein spezielles Anfrageformular entworfen. Bitte benutzen Sie dieses, wenn Sie an einem persönlichen Angebot interessiert sind.

Bei der Krankenversicherung/Krankenkasse haben Sie als Handwerker keinen Sonderstatus. Sie können sich hier entweder privat oder gesetzlich krankenversichern.

 
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